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   LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22   

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https://dejure.org/2023,3688
LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22 (https://dejure.org/2023,3688)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2023 - 67 S 288/22 (https://dejure.org/2023,3688)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 67 S 288/22 (https://dejure.org/2023,3688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung

  • IWW

    Eigenbedarf

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigenbedarfskündigung: Einziehende Person muss nicht namentlich in der Kündigung benannt werden, aber eindeutig identifizierbar sein; § 573 Abs. 3 BGB

  • mietrechtsiegen.de

    Kinder des Vermieters brauchen Namen in Eigenbedarfskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfskündigung muss die Namen der Kinder nennen!

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn die einziehende Person nicht eindeutig ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung für "studierende Kinder" - So können Mieter die Person, für die die Wohnung benötigt wird, nicht identifizieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung ohne Namensangabe unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen - Verstoß gegen Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenbedarf: Kündigung für mehrere namentlich unbenannte Kinder ist unwirksam (IMR 2023, 180)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Mitte - 4 C 123/22
  • LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 832
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22
    Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, WuM 2021, 451, juris Tz. 14ff. m.w.N.; Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, beckonline Tz. 15).
  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

    Auszug aus LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22
    Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, WuM 2021, 451, juris Tz. 14ff. m.w.N.; Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, beckonline Tz. 15).
  • LG Berlin, 07.01.2020 - 67 S 249/19

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung zur Zweitwohnungsnutzung

    Auszug aus LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22
    Das führt - wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt - zur formellen Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. auch Kammer, Beschl. v. 07.01.2020 - 67 S 249/19, BeckRS 2020, 1726).
  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17, NZM 2019, 527, beckonline Tz. 19 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 67 S 288/22, ZMR 2023, beckonline Tz. 3).

    Zwar ist die konkrete und eine Individualisierung zulassende Bezeichnung der Bedarfsperson erforderlich, wenn ausschließlich für diese Eigenbedarf geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019, a.a.O., Tz. 19; Kammer, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O., Tz. 3).

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